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   VG Regensburg, 20.08.2019 - RN 5 E 19.1457   

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VG Regensburg, 20.08.2019 - RN 5 E 19.1457 (https://dejure.org/2019,31880)
VG Regensburg, Entscheidung vom 20.08.2019 - RN 5 E 19.1457 (https://dejure.org/2019,31880)
VG Regensburg, Entscheidung vom 20. August 2019 - RN 5 E 19.1457 (https://dejure.org/2019,31880)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 12 Abs. 1; ÄApprO § 34; VwGO § 123; BÄO § 3 Abs. 2 S. 8, § 10 Abs. 3 S. 1
    Vorübergehende Erteilung einer Berufserlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs

  • rewis.io

    Vorübergehende Erteilung einer Berufserlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Bremen, 22.10.2018 - 5 V 2130/18

    Verlängerung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes - ärztliche

    Auszug aus VG Regensburg, 20.08.2019 - RN 5 E 19.1457
    Die Annahme eines besonderen Einzelfalls im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO setzt voraus, dass sich die persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin wesentlich von denjenigen anderer Antragsteller unterscheiden (VG Bremen, B.v. 22.10.2018 - 5 V 2130/18 - juris Rn. 12).

    Aus dem Normzusammenhang ergibt sich, dass eine Verlängerung grundsätzlich nur dann infrage kommen kann, wenn das zugrundeliegende Approbationsverfahren aus Gründen andauert, die nicht oder nicht überwiegend aus der Sphäre der Antragstellerin herrühren (VG Bremen, Beschluss vom 22. Oktober 2018 - 5 V 2130/18 -, Rn. 25, juris).

    Eine Anhebung des Streitwertes erscheint hier wegen des variablen Zeitraums für eine Verlängerung auch mit Blick darauf nicht geboten, dass der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt, siehe insoweit Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs (vgl. auch VG Bremen, Beschluss vom 22. Oktober 2018 - 5 V 2130/18 -, Rn. 31, juris).

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2014 - 8 LB 73/13

    Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruch auf Erteilung einer

    Auszug aus VG Regensburg, 20.08.2019 - RN 5 E 19.1457
    Auch eine solche Tätigkeit vermittelt eine ärztliche Berufspraxis im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2014 - 8 LB 73/13 -, Rn. 60, juris).
  • BVerwG, 04.02.1982 - 3 C 19.81

    Arztrecht - Berufserlaubnis - Facharztstelle - Krankenhaus - Ausnahmeerlaubnis

    Auszug aus VG Regensburg, 20.08.2019 - RN 5 E 19.1457
    Sie dienen nicht nur öffentlichen Interessen, sondern zugleich auch dem subjektiven Interesse der Antragstellerin (BVerwG, Urteil vom 04.02.1982 - 3 C 19.81 - Rn. 23ff., juris).
  • VGH Bayern, 18.09.2018 - 21 CE 18.1100

    Verlängerung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs

    Auszug aus VG Regensburg, 20.08.2019 - RN 5 E 19.1457
    Der Erlass einer entsprechenden Anordnung kommt dann grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (BayVGH B.v. 18.9.2018 - 21 CE 18.1100 - juris Rn. 20).
  • VGH Bayern, 12.04.2018 - 21 CE 18.136

    Anordnung der Verlängerung einer erteilten Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung

    Auszug aus VG Regensburg, 20.08.2019 - RN 5 E 19.1457
    Zu den Aspekten, die im Rahmen dieser Einzelfallprüfung herangezogen werden können, kann neben dem Familienstand unter anderem auch die aufenthaltsrechtliche sowie die staatsangehörigkeitsrechtliche Situation eines ausländischen Arztes gehören (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2018 -21 CE 18.136 - juris Rn. 19).
  • VG Augsburg, 19.06.2023 - Au 8 E 23.922

    Vorläufiger Rechtschutz, Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung

    Für die Annahme eines besonderen Einzelfalls über den in § 10 Abs. 2 BÄO festgelegten Zeitraum hinaus bedarf es daher im Hinblick auf das immer noch laufende, parallel beantragte Approbationsverfahren Gründe, die nicht oder zumindest nicht überwiegend aus der Sphäre der Antragstellerin herrühren, weshalb die Approbation noch nicht erteilt werden konnte (VG Bremen, B.v. 22.10.2018 - 5 V 2130/18 - juris Rn. 25; VG Regensburg, B.v. 20.8.2019 - RN 5 E 19.1457 - juris Rn. 28).
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